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Neu Dokument-ID: 251250

Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.2.2 Öffentlichkeit der Unterlagen

Grundsätzlich sind alle bei der Kanzlei des EGMR eingereichten Unterlagen (also auch alle Schriftsätze der Parteien) nach dem Zeitpunkt der Registrierung der betreffenden Beschwerde (siehe dazu unten) der Öffentlichkeit zugänglich (Art 40 Abs 2 EMRK iVm Art 33 Abs 3 der Verfahrensordnung).

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