3.2.4 British Telecommunications
Entscheidung des EuGH vom 26.3.1996, Rs C-392/93 – British Telecommunications plc.
Rz 39
Ist eine Verletzung des Gemeinschaftsrechtes einem Mitgliedstaat zuzurechnen, der in einem Bereich tätig wird, in dem er über weites Regelungsermessen verfügt, so erkennt das Gemeinschaftsrecht dem Geschädigten einen Entschädigunganspruch zu, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.