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FORUM Media (red) | Judikatur | Leitsatz

8.11 Verjährung gem § 6 Abs 1 AHG – Ablaufhemmung

OGH: Gem § 6 Abs 1 Satz 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 leg cit in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der zweite Halbsatz dieser Regelung ist dabei nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern sieht ähnlich § 1494 ABGB eine Ablaufhemmung vor. Durch diese Bestimmung soll die Position des Geschädigten verbessert werden, weil die Verjährung jedenfalls nicht vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung eintritt, auch wenn der Schaden bereits durch die Entscheidung erster Instanz entsteht und durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden kann.

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