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Dokument-ID: 258584
3.3 Delegierung
Delegierung im Amtshaftungsverfahren
Voraussetzungen
Wird der Amtshaftungsanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, so ist gem § 9 Abs 4 AHG ein anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.