2.6.6 Gewerberechtliche Bestimmungen
Betriebsanlagengenehmigung
Den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Betriebsanlagengenehmigung kommt im Umfang des gesetzlichen Schutzzweckes für Leben, Gesundheit und Eigentum der Nachbarn schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Gesetz der Charakter eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB zu. Unterlässt die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft die Herstellung des auflagengemäßen und gesetzmäßigen Gewerbebetriebes durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Strafbescheiden, entsteht Amtshaftung für die dadurch verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anrainern. Überdies ist auch der zur Verhinderung oder Verminderung eines Schadens erforderliche Aufwand des Geschädigten („Rettungsaufwand“) zu ersetzen (OGH 11.11.1992, 1 Ob 5/92 = JBl 1993, 532 mit Besprechung von Kerschner).