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Dokument-ID: 823477
10.13 Schutzzweck des § 57a KFG
OGH: § 57a KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges zur wiederkehrenden Begutachtung. Sie wird durch beliehene Unternehmer in Vollziehung der Gesetze vorgenommen. Dieser erfüllt daher hoheitliche Aufgaben. Personen, die für den beliehenen Unternehmer handeln, sind folglich Organe iSd § 1 Abs 2 AHG.