12.11 Amtshaftung bei unterlassener Verständigung bzw Beiziehung von Pflichtteilsberechtigten zur Verlassenschaftsabhandlung?
OGH: Im vorliegenden Fall hinterließ der im Jahr 2004 verstorbene Erblasser neben seiner Ehefrau und einer ehelichen Tochter auch eine uneheliche Tochter – die Klägerin –, mit der er jedoch von Kindheit an so gut wie keinen Kontakt gepflegt hatte. Sie sollte nach seinem letzten Willen auf den Pflichtteil gesetzt und dieser auf die Hälfte herabgesetzt werden. Der zuständige Gerichtskommissär wurde von der Witwe sowohl von der Existenz der außerehelichen Tochter als auch darüber verständigt, dass sich in der Verlassenschaft keine Liegenschaften, keine Sparbücher, keine Wertpapiere und kein Kraftfahrzeug befände; Wohnungseinrichtung, Kleidung und Wäsche wären wertlos, und das Konto des Erblassers sei bereits vor seinem Tod aufgelöst worden. Aus dem Testament waren der Mädchenname der Klägerin sowie ihr Geburtsdatum ersichtlich. Das Verlassenschaftsgericht beschloss in der Folge, mangels Vermögens gem § 72 Abs 1 AußStrG 1854 keine Abhandlung durchzuführen, wobei der diesbezügliche Beschluss aber niemandem – auch nicht der Klägerin – zugestellt wurde. Letztere wurde weder vom Bezirksgericht noch vom Gerichtskommissär vom Tod ihres Vaters verständigt, obwohl ihre Anschrift ermittelbar gewesen wäre. Erst Anfang 2015 erfuhr sie zufällig vom mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tod ihres Vaters. Ihr war bekannt, dass dieser Eigentümer zweier Liegenschaften gewesen war, und sie hätte im Fall ihrer Verständigung vom Tod ihres Vaters jedenfalls ihren Schenkungspflichtteil geltend gemacht – beide Liegenschaften hatte ihr Vater nämlich seiner Ehefrau zu Lebzeiten geschenkt. Nunmehr begehrte die Klägerin Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung, da der ihr zustehende Schenkungspflichtteil gegen die Witwe ihres Vaters aufgrund der unvertretbar pflichtwidrig unterlassenen Verständigung vom Ableben des Erblassers nunmehr verjährt sei.