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Dokument-ID: 1284943
1.12.5 Verhältnis zur Rettungspflicht (§ 2 Abs 2 AHG)
Nach § 2 Abs 2 AHG muss der Geschädigte grundsätzlich zumutbare Rechtsbehelfe zur Abwendung oder Minderung des Schadens ergreifen. Die Pflicht zur Schadensabwendung berechtigt jedoch nicht dazu, den Verjährungsbeginn durch offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel hinauszuschieben.