9.22 Nationale verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens – Vereinbarkeit mit EU-Recht
EuGH: Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV hatte der EuGH unter anderem darüber zu entscheiden, ob „aus dem europarechtlichen Äquivalenzprinzip bei der Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt ist, sondern einem in besonderer Weise organisierten Verfassungsgerichtshof vorbehalten wurde, abzuleiten [ist], dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 der [EU-Grundrechte-]Charta während des Verfahrens auch den Verfassungsgerichtshof zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz unangewandt lassen können“ (vgl Rz 27 Z 1).