17.17 Schikanöses Vorgehen bei Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug einer Berufsunfähigkeitspension?
OGH: Gemäß § 366 Abs 1 ASVG ist der Anspruchswerber bzw Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind. Nach dem Wortlaut diese Bestimmung (arg „Anspruchsberechtigte“) kann eine solche Anordnung auch während der Gewährung einer Leistung erfolgen. Eine vom Sozialversicherungsträger angeordnete ärztliche Untersuchung (oder Beobachtung) muss verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und adäquat – mit anderen Worten: für den Versicherten zumutbar – sein. Bei deren Anordnung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Im konkreten Fall ergaben sich zusammengefasst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Organe des beklagten Versicherungsträgers das ihnen bei der Anordnung der Untersuchungen des Klägers zustehende Ermessen missbraucht oder den ihnen zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätten.