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Judikatur | Leitsatz

3.22 Vertrauen auf den äußeren Tatbestand

Entgegen der von der Rechtsmittelwerberin vertretenen – und noch in SZ 48/71 zum Ausdruck kommenden – Meinung, dass in derartigen Fällen ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand ausscheide, erkennt der Oberste Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass ein Vertrag mit der Gemeinde auch schlüssig abgeschlossen werden kann. Auch wenn eine Vertretungshandlung des Bürgermeisters wegen eingeschränkter Vertretungsmacht der Gemeinde gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner jedenfalls in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schützen, wenn das zuständige Organ (der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt (SZ 62/89; SZ 72/114; 1 Ob 8/02m; 4 Ob 26/01d; RIS-Justiz RS0020396; RS0014110; RS0014699 ua).

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