12.21 Amtshaftung für Ausfolgung sichergestellter Gegenstände an eine „offensichtlich unberechtigte“ Person
OGH: Eine Sicherstellung endet gem § 113 Abs 1 Z 2 StPO bei Anordnung ihrer Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft. Eine solche Anordnung ist gem Abs 3 leg cit dann zu treffen, wenn die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht vorliegen oder weggefallen sind. Die Anordnung der Ausfolgung sichergestellter Gegenstände hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Entfällt der Grund für die (weitere) Verwahrung, sind diese gem § 114 Abs 2 StPO grundsätzlich an jene Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, die also – aus welchem Grund auch immer – deren Inhaber war. Dies kann auch der bloße Verwahrer einer Sache sein. Ist diese Person aber offensichtlich nicht berechtigt, erfolgt die Ausfolgung an die berechtigte Person oder – ist eine solche nicht ersichtlich und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar – sind die Gegenstände nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Dies ist jedoch nicht schon bei bloßen Zweifeln an der Verfügungsberechtigung der Fall; einen tauglichen Erlagsgrund bildet jedoch die Erhebung von Ansprüchen durch mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand, wenn der wahre Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.