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Dokument-ID: 498049
2.2 Verfahrensgegenstand im Grundrechtsbeschwerdeverfahren
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.