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Dokument-ID: 008541
3.2.13 Bonifaci
Entscheidung des EuGH vom 10.7.1997, verb. Rs C-94/95 und C-95/95 – Bonifaci ua
Rz 48
Zum Umfang des Schadenersatzes, den der Mitgliedstaat, dem die Vertragsverletzung zuzurechnen ist, leisten muss, ergibt sich aus dem Urteil Brasserie du pécheur und Factortame, Rz 82, dass der Ersatz der Schäden, die dem Bürger durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Bürgers gewährleistet ist.