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Dokument-ID: 1284947
1.12.9 Zwischenurteil über den Verjährungseinwand
Nach § 393a ZPO kann über den Verjährungseinwand durch Zwischenurteil abgesprochen werden. Damit kann die Verjährungsfrage vor Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens über die übrigen Anspruchsvoraussetzungen selbstständig geklärt werden.