8.18 Unvertretbarkeit der Rechtsansicht
OGH: Prinzipiell tritt Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs nur dann ein, wenn es auch schuldhaft ist. Wenn es um die (unrichtige) rechtliche Beurteilung von Rechtsfragen geht, dann ist Verschulden grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die beanstandete Entscheidung nicht auf einer nach den Umständen vertretbaren Rechtanwendung beruht. Somit kommt es im Amtshaftungsprozess nicht etwa darauf an, ob und wie eine im Rechtsmittelverfahren beanstandete Entscheidung richtig oder falsch sei, sondern lediglich, ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung beruhe. Dabei muss den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs entnommen werden können, ob eine gewisse Differenzierung bezüglich der Behauptungs- und Beweispflicht gegeben sei.