12.10 Haftung und Beginn der Verjährungsfrist bei Anlegerschäden
OGH: Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen ist in § 6 AHG geregelt. Im Gegensatz zu den Regelungen des § 1489 zweiter Satz ABGB, beginnt im Amtshaftungsrecht die absolute Verjährungsfrist mit der „Entstehung des Schadens“ und nicht mit dem schadensverursachenden Ereignis. In der Rechtsprechung wurde festgehalten, dass als Entstehungszeitpunkt jener Moment anzunehmen ist, in welchem der Schaden wirksam wurde, als der Schaden real eingetreten ist. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG beginnt daher sobald im Vermögen des Betroffenen ein Nachteil eingetreten ist.