3.2.16 Martino Grado
Entscheidung des EuGH vom 9.10.1997, Rs C-291/96 – Martino Grado
Rz 12
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof nicht über eine Vorabentscheidungsfrage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsstreites steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.