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FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Vorabentscheidungsverfahren Jahr 2000

Auslegung Art 1 (3, 6) AntipiraterieVO (EG) Nr 3295/94

(Sachlicher Anwendungsbereich auch auf Waren auf Drittstaatentransit, wenn der Markeninhaber seinen Sitz in der EU hat; ist das Anhalten von Drittstaaten-Transitwaren auf Antrag eines Rechtsinhabers für österreichische, ordentliche Gerichte örtlich und international zuständigkeitsbegründend [§§ 27a, 83c Abs 1 und 3 JN]?; verpflichtet es zur Ausübung der Gerichtsbarkeit [§ 28 Abs 1 Z 1 JN])

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