2.29 Keine horizontale Drittwirkung nicht fristgerecht umgesetzter Richtlinien
Die Richtlinienkonformität des § 3 Abs 2 AVRAG ist in der österreichischen Lehre umstritten; so wird von einem Teil aus den Entscheidungen („d 'Urso'“ C-362/89 und „Dethier“ C-319/94) die Tendenz abgeleitet, eine Ausnahme von der Erwerberhaftung sei dann nicht anzuerkennen, wenn das Unternehmen als solches erhalten bleibt, sodass auch § 3 Abs 2 AVRAG entsprechend restriktiv auszulegen sei. § 3 AVRAG ist grundsätzlich richtlinienkonform unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (stellvertretend für viele: 9 ObA 140/99z). Eine richtlinienkonforme Interpretation kann jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Daraus folgt, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden darf. Richtlinienkonforme Interpretation darf somit den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen (SZ 73/131; 8 ObS 13/05b; RIS-Justiz RS0114158). Der klare Wortlaut des § 3 Abs 2 AVRAG (Nadler „Unternehmensverkauf durch den Masseverwalter; Der Asset-Deal im Konkursverfahren“, 177), der „im Falle des Konkurses des Veräußerers“ sämtliche Übergangsarten des § 3 Abs 1 AVRAG einschließt, gibt keinen Spielraum zu einer flexiblen Auslegung (Grießer „Insolvenzsicherung und Haftung des Unternehmenserwerbers gemäß § 6 AVRAG“ in RdW 1998, 617 f). Das Fehlen eines solchen Interpretationsspielraumes erkennen auch jene Autoren, die meinen, dass die Richtlinienkonformität des § 3 Abs 2 AVRAG durch eine teleologische Reduktion herbeigeführt werden müsse. Diese Lehre (zB Binder AVRAG Rz 71 zu § 3, Rz 30 zu § 6; Jöst in Mazal/Risak, Arbeitsrecht II, XIV. „Der Betriebsübergang“ Rz 33) will den Anwendungsbereich des § 3 Abs 2 AVRAG auf unternehmensauflösende Konkursverfahren einengen, sodass die Betriebsübernahme durch eine Auffanggesellschaft zum Arbeitsvertragseintritt nach § 3 Abs 1 AVRAG bzw zum Haftungsbeitritt nach § 6 Abs 1 AVRAG führen würde. Andere (Weber „Betriebsübergang im Insolvenzverfahren - Auffanggesellschaften durch automatischen Arbeitsvertragsübergang gefährdet?“ in wbl 1998, 518 f; dieselbe „Arbeitnehmerschutz contra Sanierung?“ in EuZW 1998, 583 f; Chalupsky-Duursma-Kepplinger „Die Fortführung des Unternehmens über Nachfolgegesellschaften im Konkurs“ in „Krisenmanagement-Sanierung-Insolvenz“ 406; Rebhahn „Arbeitsrecht beim Betriebsübergang: Eintrittspflicht bei Insolvenz und Haftungsfragen“ in JBl 1999, 621 f, 710 f) vertreten die Auffassung, dass die Ausnahme des § 3 Abs 2 AVRAG auch ohne Zerschlagung, ja sogar bei Sanierung des Unternehmens, anzuwenden sei. Holzer/Reissner (aaO Rz 40 zu § 3 AVRAG) lehren, dass die eigentliche Motivation für die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG jedenfalls darin gesehen werden muss, dass das hohe Schutzniveau der Eintrittsautomatik im Insolvenzverfahren zu kontraproduktiven Auswirkungen führt, wenn eine Fortführung und Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern so kostspielig gemacht wird, dass als Ausweg nur mehr die Liquidation bzw Zerstörung sanierbarer wirtschaftlicher Substanz möglich erscheint, wodurch dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerseite erst recht nicht entsprochen wird.