13.4 Erlassung einer Strafverfügung ohne Kenntnis des Abschlussberichts
OGH: Es kann nicht angehen, dass im Zweifel eine Strafverfügung erlassen wird und erst im Falle eines (fristgerechten) Einspruchs eine Überprüfung des angezeigten Sachverhalts im Sinne eines Studiums der Anzeige stattfindet, um dann festzustellen, dass gar keine Verwaltungsübertretung und somit Strafbarkeit vorliegt, weil diese Vorgangsweise dem Grundrecht der Unschuldsvermutung widerspricht. Schon allein deshalb haftet die beklagte Partei für das unvertretbare Verhalten ihres Organs und die dadurch dem Kläger entstandenen Vertretungskosten für die Erhebung eines Einspruchs, um sich gegen die gesetzwidrige Bestrafung zu wehren.