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Judikatur | Leitsatz

3.8 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

In einem solchen Fall darf der Staatsvertrag von Behörden und Gerichten nicht angewendet werden und begründet keinesfalls subjektive Rechte und Verpflichtungen von Privatpersonen (Öhlinger , Verfassungsrecht7 [2007] Rz 119; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer , Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 [2007] Rz 239 f). Die innerstaatliche Wirkung des Pakts erschöpft sich damit in dem Grundsatz, dass innerstaatliche Normen – insbesondere jene Bestimmungen, die zur Erfüllung des Pakts ergehen – völkerrechtskonform auszulegen sind. Der Gesetzgeber wird insbesondere verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Pakt näher durchzuführen. Damit hat der Pakt die schwächste Art der Zuordnung zur österreichischen Rechtsordnung erfahren (Ermacora in JBl 1979, 191 [194]).

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