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FORUM Media (api) | Judikatur | Leitsatz

10.21 Berufsbildungsorientierung an einer Polytechnischen Schule begründet kein Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis beinhaltet das Erbringen von Arbeitsleistungen gegen Entgelt. Ein Arbeiter verpflichtet sich Leistungen in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber zu vollbringen. Wichtigstes Merkmal ist die persönliche Abhängigkeit. Bei der Frage ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt kann auch mehrere Merkmale geschaut werden. Darunter fallen die Weisungsgebundenheit des Arbeiternehmers im Hinblick auf die Arbeitszeit, –ort und das Verhalten am Arbeitsplatz, seine persönliche Arbeitspflicht, der wirtschaftliche Erfolg seiner Tätigkeit kommt dem Arbeitgeber zu Gute, die Treuepflicht sowie die Eingliederung in den Betrieb. Diese Merkmale können in unterschiedlichen Ausprägungen vorliegen. Für das Arbeitsverhältnis ist bedeutend, dass die persönliche Abhängigkeit in Summe überwiegt. Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich gesetzlich untersagt, außer sie dient dem Unterricht oder der Erziehung.

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