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Neu Dokument-ID: 504201

Judikatur | Leitsatz

4.25 Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit bei verspäteter Prüfung eines Enthaftungsantrags

Der Enthaftungsantrag des Angeklagten löste entgegen der Ansicht des Landesgerichts Innsbruck nicht bloß die Verpflichtung aus, ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen, sondern – wie sich nicht zuletzt aus § 175 Abs 5 StPO ergibt – innerhalb dieser zeitlichen Vorgaben auch über den Antrag zu entscheiden. Ob dieser Verpflichtung entsprochen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nach starren Fristen (etwa der hier nicht maßgeblichen, einwöchigen des Art 6 Abs 1 PersFrG) zu prüfen, sondern an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu messen und zu beurteilen, „wobei oberste Maxime tunlichst rasches Handeln und möglichst kurze Untersuchungshaft sein muss“ (RIS-Justiz RS0112353; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 174 Rz 25). Deshalb ist vorliegend ohne Bedeutung, dass die Enthaftung gerade nicht mehr innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des Antrags erfolgte (welcher Zeitraum nach den Gesetzesmaterialien - JAB 1157 BlgNR 18. GP, 13 f - übrigens nur im Zusammenhang mit § 181 Abs 3 letzter Satz StPO aF [nunmehr § 175 Abs 5 StPO], nicht jedoch mit Blick auf § 193 Abs 5 StPO aF [nunmehr § 176 Abs 1 Z 2 StPO] als äußerste, noch zulässige Grenze des Begriffs „ohne Verzug“ angesehen wurde), denn die Möglichkeit, über den Antrag im Rahmen einer Hauptverhandlung zu entscheiden, war vorliegend im Zeitpunkt der Anberaumung der Haftverhandlung (mangels Ausschreibung) noch nicht abzusehen. Nur in einem solchen - hier nicht gegebenen - Fall wäre allenfalls ein etwas längeres Zuwarten mit der Entscheidung über die Haftfrage, die dann eben (aus prozessökonomischen Überlegungen) mit jener über die Anklage zu verbinden ist, mit Blick etwa auf die gemäß § 221 Abs 2 StPO einzuhaltenden Fristen, vertretbar.

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