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Dokument-ID: 1099304
15.13 Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des Ausschreibungsgesetzes
OGH: Wenn ein übergangener Bewerber nachweisen kann, dass er unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, den die ausschreibende Stelle bei der Abwägung er zum Teil nicht messbaren Eignungskriterien hat, als am besten geeigneter Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut hätte werden müssen, hat er Anspruch auf Schadenersatz für das entgangene Gehalt.