17.19 Öffentliche Äußerungen eines Bürgermeisters zum Erfordernis einer Leerstandsabgabe in einem Interview
OGH: Der Beklagte könnte als Bürgermeister ohne Zweifel als Organ der Hoheitsverwaltung handeln. Vor Ausstrahlung des Interviews wurde er auch als „grüner Bürgermeister“ anmoderiert. Allein aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Organfunktion kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, dass jedwede Tätigkeit einer Person Verwaltung ist und in Vollziehung der Gesetze geschieht. Die Beantwortung dieser Frage erfordert vielmehr eine Differenzierung danach, ob das als Grundlage für einen behaupteten Anspruch (hier nach § 1330 ABGB) herangezogene Verhalten als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zu beurteilen ist. Der Umstand, dass der Beklagte das Interview als Bürgermeister gegeben hat, lässt die Annahme, er hätte dabei in Vollziehung der Gesetze gehandelt, daher für sich allein noch nicht zu. Vielmehr ist das ihm von der Klägerin konkret vorgeworfene Verhalten auf einen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Funktionen der Hoheitsverwaltung zu prüfen.