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Neu Dokument-ID: 750729

FORUM Media (mpe) | Judikatur | Leitsatz

9.12 Kostenersatzanspruch für die Beteiligung an einem Vorabentscheidungsverfahren

OGH: Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Art 177 EGV ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so dass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist. Über die Kosten des aus Anlass des Zivilprozesses eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens ist also im Ausgangsverfahren nach den nationalen Kostenersatzbestimmungen zu entscheiden. Der obsiegenden Partei steht für ihre Beteiligung an einem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens Kostenersatz nach TP 3C RATG zu. Eine Verdoppelung des Tarifansatzes ist nur hinsichtlich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH vorgesehen, nicht aber für Schriftsätze (4 Ob 98/09d, 17 Ob 3/10f).

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