8.20 Immissionen im Zusammenhang mit einer Müllabfuhr
OGH: Mit der hier vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berufung auf § 364 ABGB nachbarschaftsrechtliche Ansprüche, also ihrem Wesen nach privatrechtliche Ansprüche geltend. Da die Müllabfuhr nach der Rechtsprechung aber der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist (2 Ob 80/06p mwH; vgl RIS-Justiz RS0049943) und sich der Kläger gegen Immissionen im Zusammenhang mit einer der Müllabfuhr dienenden Müllinsel zur Wehr setzt, ist zu prüfen, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch im konkreten Fall auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Der Rechtsweg wäre – im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – dann unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsakts einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll (zB 1 Ob 10/88 = SZ 61/88, Unterlassung der Stationierung von Abfangjägern; RIS-Justiz RS0010522). Von der Zuständigkeit der Gerichte sind daher jene Fälle ausgenommen, in denen zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, in denen es aber im Ergebnis um ein Begehren auf Unterlassung hoheitlichen Handelns oder auf Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns geht, das den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist (1 Ob 34/07t ua; 8 Ob 128/09w mwH).