1.9 Unterlassene Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots – ein Amtshaftungsfall?
OGH: Es besteht kein Zweifel,dass die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs 1 SPG den vorbeugenden Schutz potentieller Gewaltopfer bezweckt.Gerade die Verletzung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit einzelner Betroffener soll durch diese Bestimmung hintangehalten werden. Zu beachten ist, dass durch das Einschreiten der Beamten und gegebenenfalls Anzeigeerstattung regelmäßig auch eine rechtliche Sonderverbindung zur individuell gefährdeten Person begründet wird. Der geltend gemachte Schaden (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung) wäre vom Schutzzweck des § 38a SPG erfasst, da der Klägerin gerade jener Schaden entstanden ist, dessen Eintritt durch die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes hätte hintangehalten werden sollen.