13.2 Zulässigkeit des Rechtswegs für Nachforderungen infolge eines rechtswidrigen Ruhestandsversetzungsverfahrens
OGH: Steht fest, dass es für den Kläger von vornherein aussichtslos war, die begehrte „Nachzahlung“ im Verwaltungsweg einzufordern, kann von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs keine Rede sein. Daran kann auch der Umstand, dass er (ersichtlich aus besonderer Vorsicht) auch diesen (ungeeigneten) Verfahrensweg gewählt hat, nichts ändern. Der Kläger hat im Amtshaftungsverfahren stets die Auffassung vertreten, der eingetretene Vermögensschaden sei auch durch seine (nachträgliche) Antragstellung und Beschwerdeerhebung nicht mehr zu verhindern gewesen. Hätte er die objektiv betrachtet aussichtslose Rechtsverfolgung auf dem Verwaltungsweg überhaupt unterlassen, könnte keinesfalls ein Zweifel über die Zulässigkeit der Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs bestehen. Er kann nicht dadurch schlechter gestellt sein, dass er (vorsichtshalber und zusätzlich) den Versuch einer Geltendmachung im Verwaltungsweg unternommen hat. Wenn das Rekursgericht darauf hinweist, dass das Amtshaftungsrecht (erst) an ein abgeschlossenes Verwaltungshandeln anknüpfe, übersieht es, dass der Kläger seine Ansprüche auf die mit dem seiner Ansicht nach rechtswidrigen Ruhestandsversetzungsverfahren verbundene Dienstfreistellung zurückführt; dieses Verfahren ist.