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Dokument-ID: 497650
7.5 Universität – kein Rechtsträger iSd § 1 AHG
Durch § 4 UG 2002 wurden die Universitäten als „juristische Personen öffentlichen Rechts“ definiert und mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattet (VfGH B 2007/06 = VfSlg 18.221 unter Verweis auf die ErlRV zu diesem Gesetz). Dementsprechend kann die Universität für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung (§ 49 Abs 1 erster und zweiter Satz UG 2002).