7.7 Behördliche Mitteilung ohne „Außenwirkung“ – Hoheitsverwaltung
Nach § 1 Abs 1 AHG haften der Bund und andere Rechtsträger für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ selbst nicht. Auch eine Klageführung gegen das Organ (den Organwalter) ist nicht zulässig (§ 9 Abs 5 AHG). Organe im Sinn des AHG sind nach dessen § 1 Abs 2 alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln.