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Dokument-ID: 610658
7.14 Säumnis der Höchstgerichte und des Asylgerichtshofes – Amtshaftungsansprüche
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass auch ein Amtshaftungsanspruch gegen den Bund wegen Säumnis eines Gerichtes nur in Betracht kommt, wenn die Säumnis rechtswidrig und schuldhaft ist (vgl OGH 24.05.1989, 1 Ob 5/89; 12.9.1990, 1 Ob 24/90; 26.6.1991, 1 Ob 19/91; 12.04.2005, 1 Ob 302/04z).