9.16 Keine Schadenersatzklage gegen den Gerichtssachverständigen vor Aufhebung der U-Haft
OGH: Solange das auf ein Sachverständigengutachten gestützte verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Geschädigte wegen dessen Bindungswirkung nicht erfolgreich Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung geltend machen. Dies gilt auch, wenn ein unrichtiges Sachverständigengutachten zur Aufrechterhaltung der über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft geführt hat. Auch in diesem Fall kann die Schadenersatzklage jedenfalls nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft erhoben werden (OGH vom 10.07.2008, 8 Ob 69/08t = Zak 2008/646 mit Besprechung Schrammel).