Neu
Dokument-ID: 504206
4.27 Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Staatshaftungsklage
Ferner kann ein Anspruch aus dem Titel der Staatshaftung nur geltend gemacht werden, wenn die klagende Partei von allen ihr nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (EuGH 5.3.1996, Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg 1996, I-1029, Rz 84).