11.6 Erlaubt die Zulassung der ao Revision den Umkehrschluss auf das Vorliegen einer unvertretbaren Rechtsansicht?
OGH: Nach stRsp entscheiden lediglich Amtshaftungsgerichte über das Verschulden der Organe und die Kausalität des Organhandelns mit dem eingetretenen Schaden. Eine Bindung zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht gem § 11 Abs 1 AHG bloß hinsichtlich der Frage der Rechtswidrigkeit von Bescheiden, während die Beurteilung der Vertretbarkeit von individuellen oder generellen Verwaltungsakten dem Amtshaftungsgericht ohne Bindung an Wertungen des Verfassungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs überlassen ist.