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Dokument-ID: 1177031
18.16 Amtshaftungsrechtliche Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten; Rechtsfolgen falscher Behördenauskünfte
OGH: Die Verfahrenskosten sind als Rettungsaufwand vom Dispositionsschutz umfasst, weil dem Kläger zuzugestehen ist, seine ungewollte Vermögensverfügung rückgängig zu machen. Dass die Verfahrenskosten beim Gegner nicht eingebracht werden können, schließt eine Amtshaftung nicht aus.