18.11 Zur Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG bei Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bzw. „Nicht-Bescheiden“
OGH: Dies folgt auch aus der Überlegung, dass eine Entscheidung des VwGH bei Überprüfung der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt inhaltlich einer Entscheidung nach § 11 Abs 1 AHG gleichkomme. Eine Entscheidung des VwGH über die Rechtswidrigkeit eines Bescheids nach § 11 Abs 1 AHG greift nach der Konzeption dieser Bestimmung gerade nicht in die allfällige Rechtskraft des beurteilten Bescheids ein, sondern hat lediglich für den Amtshaftungsprozess feststellende und bindende Wirkung. Aus diesem Grund kann eine Entscheidung des VwGH über die Rechtmäßigkeit eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht einer Entscheidung iSd § 6 Abs 1 Satz 1 AHG, auf die die Ablaufhemmung Anwendung fände, gleichgesetzt werden.