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Dokument-ID: 1191765
1.20 Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Dienstbehörde iZm der Versetzung in den Ruhestand
OGH: Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass §§ 52 iVm 14 BDG eine ausreichende gesetzliche Grundlage (iSd § 54 Abs 2 Z 1 ÄrzteG) für die Übermittlung des in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachtens einschließlich der Diagnose samt weiteren Gesundheitsdaten an den Dienstgeber bilde, weil aufgrund eines bloßen Leistungskalküls ohne Befund eine Überprüfung der Schlüssigkeit der Gutachtensergebnisse nicht möglich wäre.