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FORUM Media (ato) | Judikatur | Leitsatz

12.7 Haftung für „höchstgerichtliches Unrecht“

OGH: Der Grundsatz der außervertraglichen Haftung des Staats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, entstammt dem Wesen der Unionsrechtsordnung. Der Entschädigungsanspruch ist hierbei an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die die unionsrechtliche Vorschrift, gegen die verstoßen worden ist, bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, zweitens muss dieser Verstoß hinreichend qualifiziert sein. Drittens muss zwischen dem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Gegenstand dieser Haftung kann nicht nur legislatives und exekutives, sondern auch höchstgerichtliches Unrecht sein.

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