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Dokument-ID: 863679
11.7 Zur Rettungspflicht gem § 2 Abs 2 AHG
Gem § 2 Abs 2 AHG besteht ein Schadenersatzanspruch nicht, „(…) wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.“