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Judikatur | Leitsatz

2.10 Rechtstellung des Amtsarztes bei Durchführung von Schulimpfungen

Gemäß § 5 Impfschadengesetz bleiben andere, über die Leistung nach dem Impfschadengesetz hinausgehende Ansprüche aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt. Dabei kann es sich um Amtshaftungsansprüche handeln, falls eine Impfung von einem Amtsarzt in Vollziehung der Gesetze – allenfalls in Form eines verfahrensfreien Verwaltungsakts – vorgenommen wird. Für solche Ansprüche ist gemäß § 9 AHG das in erster Instanz mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, also auch dann, wenn – wie hier – der Anspruch die Wertgrenzenzuständigkeit der Bezirksgerichte unterschreitet. Im Sinn des § 5 Impfschadengesetz unberührt bleibende Ansprüche sind aber auch Schadenersatzansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag über die Vornahme einer Impfung, beispielsweise zufolge mangelnder Aufklärung über etwaige Nebenwirkungen und Risiken. Ob ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, ist primär allein danach zu beurteilen, auf welche Behauptungen der Kläger seinen Anspruch stützt. Bei dieser Beurteilung hat das angerufene Gericht von den Klageangaben auszugehen und nur eine abstrakte Prüfung der Zuständigkeit unter Annahme der Richtigkeit der Klageangaben vorzunehmen (SZ 70/161; Mayr in Rechberger, ZPO3, § 41 JN Rz 3 mwN). Begründen diese Tatsachenbehauptungen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht, führt dies zur Klagszurückweisung. Begründen sie dieselbe, erweisen sie sich aber im Verlauf des Verfahrens als unrichtig, dann ist die Klage mit Urteil abzuweisen. Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger ein Fehlverhalten des beklagten Rechtsträgers, der ihm den behaupteten Schaden nicht in Vollziehung der Gesetze zugefügt haben soll, sondern im Wege der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einem im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgeschlossenen Behandlungsvertrag über die Vornahme einer Impfung. Er meint, das beklagte Land hafte wegen der nicht ausreichenden Aufklärung über die Risiken dieser Impfung wie auch für das Unterlassen der Impfverträglichkeitsuntersuchung. Der Ansicht der Vorinstanzen, die Impfung sei ausschließlich dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuordenbar, weswegen gemäß § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig sei, ist nicht beizupflichten:

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