16.13 Zur Organhaftung des Wahlleiter-Stellvertreters bei der Bundespräsidentenwahl
OGH: Ein Organ kann nach § 1 Abs 2 OrgHG jede physische Person sein, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handelt, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt wurde, ob sie gewähltes, ernanntes oder sonstwie bestelltes Organ ist und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Nach § 1 OrgHG haften Personen, die als Organe einer Gebietskörperschaft handeln, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als deren Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.