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Dokument-ID: 1191706
1.4 Zur Haftung des Betreibers einer Impfstraße
OGH: Bei einer Impfstraße kommt ein Behandlungsvertrag mit der Betreiberin zustande. Diese Betreiberin hat der geimpften Person aufgrund des Behandlungsvertrages gem § 1313a ABGB für Fehler des Impfarztes auch dann einzustehen, wenn dieser von einem Dritten beauftragt wurde.