1.10 Haftung eines Rauchfangkehrers – Passivlegitimation und Rechtswegszulässigkeit
Von der Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 9 Abs 5 AHG ist die Frage zu trennen, ob dem Beklagten aufgrund seiner Organstellung die Passivlegitimation fehlt. Während die Zulässigkeit des Rechtswegs aufgrund des Sachvorbringens des Klägers zu beurteilen ist, sind für die Passivlegitimation die im Verfahren getroffenen Feststellungen maßgeblich. Die Beurteilung kann daher unterschiedlich ausfallen. Obwohl der Rechtsweg nach dem Klagsvorbringen zulässig ist, ist die Schadenersatzklage mangels Passivlegitimation abzuweisen, wenn die schädigende Handlung nach dem festgestellten Sachverhalt in einem ausreichenden Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe steht.