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Dokument-ID: 1083767
15.11 Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern
OGH: 3.1 Da Organe während ihres Dienstes auch dienstfremde Handlungen begehen können, die nur rein äußerlich mit den Dienstaufgaben in einem Zusammenhang stehen (vgl Papier/Shirvani in Münchener Kommentar zum BGB § 839 BGB Rz 190), muss der „innere Zusammenhang“ unerlaubten Verhaltens mit der hoheitlichen Tätigkeit aber seine Grenzen finden (Schragel aaO, Rz 124).