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Dokument-ID: 504200
5.12 Rechtliche Vorgaben für Parodien
Bei der Parodie (griechisch: „Nebengesang“) wird in satirischer, kritischer oder polemischer Absicht ein anderes, als bekannt vorausgesetztes Werk unter Beibehaltung kennzeichnender Formmittel, aber mit gegenteiliger Intention, nachgeahmt (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht² § 24 UrhG Rz 20 unter Hinweis auf Brockhaus). Dabei wird nur der Inhalt verändert; die äußere Form bleibt gleich, so dass das Nachgeahmte erkennbar ist.