12.24 1 Ob 159/17i; OGH; 27.September 2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Gemeinde I*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 876.383,92 sA, Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Juni 2017, GZ 10 R 14/17k-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2016, GZ 5 Cg 73/15m-49, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beurteilung des Verschuldensgrades und der Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. Dies gilt auch für die Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (RIS-Justiz RS0087606 [insbesondere T7]). Eine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen in dem Sinn, dass die auch im Amtshaftungsrecht anzuwendenden (RIS-Justiz RS0050022) Grundsätze des bürgerlichen Rechts bei Beurteilung des Mitverschuldenseinwands verletzt worden wären, liegt nicht vor. Der Mitverschuldenseinwand eines Rechtsträgers ist grundsätzlich allgemein und nicht nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten zulässig (1 Ob 24/02i = RIS-Justiz RS0050041 [T2]).
2. Nach der vom Erstgericht vertretenen und vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsansicht sei das Verhalten des Lebensgefährten der Klägerin, der diese in allen Angelegenheiten des Hausbaus vertreten habe und dessen Handlungen sie sich zuzurechnen habe, als auffallend sorglos und damit als außergewöhnlich grob fahrlässig zu beurteilen. Diesem sei bewusst gewesen, dass der Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen (im Baubewilligungsbescheid) aufgrund der steilen Geländeabtragung angeordnet worden sei. Ungeachtet dessen sei das Gelände mit schwerem Baugerät weitaus stärker abgetragen worden als in der Baubewilligung genehmigt; dies mit der sorglosen Begründung, dass sich das „beim Schremmen so ergeben habe“. Obwohl im Baubewilligungsverfahren auf die Relevanz einer sach- und fachgerechten Abtragung hingewiesen worden und dem Lebensgefährten der Klägerin dieser Umstand bewusst gewesen sei, habe er keinerlei Veranlassung gesehen, die vorgenommene, von der Baubewilligung stark abweichende Abtragung des Geländes in irgendeiner Art und Weise abzusichern oder sonst darauf adäquat zu reagieren. Auch sei die geänderte Bauausführung in der Bauvollendungsanzeige nicht angegeben worden. Dieses der Klägerin zuzurechnende Fehlverhalten sei als derart gravierend anzusehen, dass ein (nachfolgendes) allfälliges Mitverschulden eines Organs der beklagten Gemeinde jedenfalls nicht ins Gewicht fallen würde. Diese Begründung bekämpft die Klägerin im außerordentlichen Rechtsmittel nicht konkret und vermag daher schon aus diesem Grund – ohne dass auf ihre weiteren Argumente eingegangen werden müsste – keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
3. Einer weitere Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Leitsätze
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Mitverschuldenseinwand bei von der Baubewilligung stark abweichenden, nicht fachgerechten Geländeabtragungen
Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts haben auch im Amtshaftungsrecht zu gelten; dem haftungspflichtigen Rechtsträger stehen daher alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 51/7; JBl 1970). Der Mitverschuldenseinwand eines Rechtsträgers ist grundsätzlich allgemein und nicht nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten zulässig.FORUM Media (red) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 159/17i | OGH vom 27.09.2017 | Dokument-ID: 985211