1.4.7 Umfang des Staatshaftungsanspruches
Zur Frage des Umfanges von Staatshaftungsansprüchen steht der EuGH auf dem Standpunkt, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, sodass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Soweit es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates, die Kriterien festzulegen, anhand derer der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden Ansprüchen, die auf nationales Recht gestützt sind. Bei der Prüfung des Umfanges des Ersatzanspruchs ist jedenfalls auch die dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht, die einen gemeinsamen Grundsatz der Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten darstellt, zu berücksichtigen (EuGH vom 5.3.1996 – siehe Brasserie du pêcheur).