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Neu Dokument-ID: 504210

Judikatur | Leitsatz

5.2 Keine Geltung der MRK in Provisorialverfahren

Mit der behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Gehör und auf ein faires Verfahren vermag der Vater das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht darzulegen. Die EMRK gilt nach ständiger Rechtsprechung für das – nach der EO grundsätzlich einseitige – Provisorialverfahren nicht, auch nicht in Verfahren nach § 107 Abs 2 AußStrG (RIS Justiz RS0074799, besonders [T7, T10]; RS0028350 [T3, T4]). Auch wenn in jüngeren Entscheidungen des EGMR anderes judiziert wurde (G. Kodek, Die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK im Provisorialverfahren, Zak 2010, 8) hat der Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (vom 15. Oktober 2009, Nr 17056/06, Micaleff versus Maltz) diese Anwendbarkeit jedenfalls für die Ausnahmefälle verneint, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt. Dass dies in einer Besuchsrechtssache, wo es um den Verdacht von Kindesmissbrauch geht, der Fall ist, liegt auf der Hand. Um ein Strafverfahren geht es hier nicht.

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